Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige
(Über "ö.b.u.v. SV" )
Die Bezeichnung „öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger“
(ö.b.u.v.) ist gesetzlich geschützt. Der Missbrauch des Titels ist strafbar
gemäß §132a StGB. Ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger
hat unabhängig, objektiv und unparteilich zu sein. Er ist außerdem
weisungsfrei. Der ö.b.u.v. Sachverständige ist dies gegenüber Gerichten
und gegenüber jedem privaten Auftraggeber.
Voraussetzungen für die Bestellung zum ö.b.u.v. Sachverständigen sind
die persönliche und fachliche Eignung, sowie ein überdurchschnittlicher
Sachverstand. Dies zu überprüfen obliegt der Industrie- und Handelskammer.
Die Bestellung ist eine öffentliche Bestellung im Sinne von § 73 Abs. 2
Strafprozessordnung (StPO) und § 404 Abs. 2 Zivilprozessordnung ( ZPO )
und stellt so ein zuverlässiges Entscheidungskriterium für Gerichte, Behörden
und private Auftraggeber bei der Wahl eines potentiellen Gutachters dar.
Die Tätigkeit eines öffentlich bestellten Sachverständigen ist nicht auf den
Bezirk der bestellenden Handwerkskammer beschränkt.