Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige                 

  (Über "ö.b.u.v. SV" )                                                                         


Die Bezeichnung „öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger“           

(ö.b.u.v.) ist gesetzlich geschützt. Der Missbrauch des Titels ist strafbar            

gemäß §132a StGB. Ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger 

hat unabhängig, objektiv und unparteilich zu sein. Er ist außerdem                   

weisungsfrei. Der ö.b.u.v. Sachverständige ist dies gegenüber Gerichten         

und gegenüber jedem privaten Auftraggeber.                                                      


Voraussetzungen für die Bestellung zum ö.b.u.v. Sachverständigen sind          

die persönliche und fachliche Eignung, sowie ein überdurchschnittlicher           

Sachverstand. Dies zu überprüfen obliegt der Industrie- und Handelskammer.  


Die Bestellung ist eine öffentliche Bestellung im Sinne von § 73 Abs. 2              

Strafprozessordnung (StPO) und § 404 Abs. 2 Zivilprozessordnung ( ZPO )      

und stellt so ein zuverlässiges Entscheidungskriterium für Gerichte, Behörden  

und private Auftraggeber bei der Wahl eines potentiellen Gutachters dar.          


Die Tätigkeit eines öffentlich bestellten Sachverständigen ist nicht auf den        

Bezirk der bestellenden Handwerkskammer beschränkt.